Corona-Regelungen in den Bundesländern

Hier finden Sie die Darstellung der aktuellen Corona-Vorschriften für das Gastgewerbe und alle aktuellen Regelungen und Verordnungen.

Die aktuellsten Verordnungen sind ebenfalls auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierung oder des DEHOGA-Landesverbandes ersichtlich.
(Quelle: DEHOGA)

Hinweis: Bei den Öffnungsschritten sind jeweils strenge Schutz- und Hygieneauflagen zu berücksichtigen. Die Angaben zur Wiedereröffnung von Hotels beziehen sich auf touristische Übernachtungen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Baden-Württemberg

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

I. Relevante Verordnung

Baden-Württemberg - Corona-Verordnung des Landes in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung

Gültig vom 27.12.2021 bis zum 24.01.2022

II. Was gilt aktuell

Die Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg richten sich nach einem vierstufigen System (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe, Alarmstufe II). Dieses orientiert sich an den Hospitalisierungen.

Derzeit gilt Alarmstufe II.

Die aktuellen Corona-Zahlen und Stufen können HIER aufgerufen werden.

Basisstufe: Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient:innen belegt.

Warnstufe: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient:innen belegten Intensivbetten (AIB).

Alarmstufe: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient:innen belegten Intensivbetten.

Alarmstufe II: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient:innen belegten Intensivbetten.

GRUNDSÄTZLICH

Maskenpflicht

  • Grundsätzlich gilt Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Innerhalb geschlossener Räume bei Maskenpflicht: Personen ab 18 Jahre sollen eine Atemschutzmaske tragen (FFP2 oder vergleichbare Maske; gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten, hierzu siehe SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes)

GASTGEWERBE

Gastronomie

Basisstufe

  • In geschlossenen Räumen: 3G
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Im Freien: Ohne weitere Regelungen

Warnstufe

  • In geschlossenen Räumen: 3G, nur PCR-Test
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet
  • Im Freien: 3G
  • Im Freien Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet

Alarmstufe

  • In geschlossenen Räumen: 2G
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht gestattet
  • Im Freien: 3G, nur PCR-Test
  • Im Freien Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet

Alarmstufe II

  • 2G-Plus
  • Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Sperrzeit von 22:30 Uhr bis 5:00 Uhr

Sonstiges

  • Außer-Haus-Verkauf und Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ohne Zutrittsbeschränkungen möglich

Private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen

Zusätzlich zu den Zutrittsregelungen für die Gastronomie gelten für die teilnehmenden Personen:

Nicht-immunisierte Personen (private Zusammenkünfte/private Veranstaltungen)

Basisstufe

  • Ohne Beschränkung zulässig

Warnstufe

  • Nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig
  • Nicht zur Ermittlung der zulässigen Personenzahl/Haushalte werden mitgezählt: Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

Alarmstufe

  • Nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts zulässig
  • Nicht zur Ermittlung der zulässigen Personenzahl/Haushalte werden mitgezählt: Geimpfte und Genesene; Personen bis einschl. 13 Jahre; Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

Alarmstufe II

  • Private Zusammenkünfte/private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt: nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig
  • Nicht zur Ermittlung der zulässigen Personenzahl/Haushalte werden mitgezählt: Personen bis einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Immunisierte Personen  (private Zusammenkünfte/private Veranstaltungen)

Alarmstufe II

  • In geschlossenen Räumen: Mit einer Personenzahl von höchstens zehn Personen zulässig
  • Unter freiem Himmel: Mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen zulässig
  • Nicht zur Ermittlung der zulässigen Personenzahl/Haushalte werden mitgezählt: Personen bis einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Sonstiges

  • Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt
  • Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die genannten Beschränkungen nicht

Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien sowie Betriebskantinen

Angehörige der jeweiligen Einrichtung / Immunisierte externe Personen

Grundsätzlich

  • Für Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig

Alarmstufe II

  • Immunisierte externe Personen haben Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen

Nicht-immunisierte externe Personen

Basisstufe

  • Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet

Warnstufe

  • Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet
  • Zutritt im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet

Alarmstufe

  • Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht gestattet
  • Zutritt im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet

Alarmstufe II

  • Zutritt nicht gestattet
  • Immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen

Sonstiges

  • Außer-Haus-Verkauf und Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ohne Einschränkung möglich

CLUBS / DISKOTHEKEN

Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werde (Publikumsverkehr)

Basisstufe

  • In geschlossenen Räumen: 3G, nur PCR
  • Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet
  • Im Freien: Wie öffentliche Veranstaltungen

Warnstufe

  • 2G
  • Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt nicht gestattet

Alarmstufe

  • 2G
  • Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt nicht gestattet

Alarmstufe II

  • Untersagt

Sonstiges

  • Hygienekonzept ist zu erstellen und Datenverarbeitung durchzuführen
  • Ausnahmeregelungen für nicht impffähige Personen und Schüler*innen gelten nicht (§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3)

VERANSTALTUNGEN

Basisstufe

  • In geschlossenen Räumen: 3G
  • Geschlossene Räume: Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Im Freien: - / 3G (> 5.000; Mindestabstand)
  • Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucher:innen / Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann: Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Bis einschließlich 5.000 Besucher:innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5.000 Besucher:innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; Personenobergrenze von 25.000 Besucher:innen
  • Keine Kapazitätsbeschränkung/Personenobergrenze: sofern ausschließlich immunisierten Besucher:innen Zutritt gestattet wird

Warnstufe

  • In geschlossenen Räumen: 3G mit PCR-Test
  • Geschlossene Räume: Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet
  • Im Freien: 3G
  • Veranstaltungen im Freien: Nicht-immunisierten Personen Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Bis einschließlich 5.000 Besucher:innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5.000 Besucher:innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; Personenobergrenze von 25.000 Besucher:innen
  • Keine Kapazitätsbeschränkung/Personenobergrenze: sofern ausschließlich immunisierten Besucher:innen Zutritt gestattet wird

Alarmstufe

  • 2G
  • Nicht-immunisierten Besucher:innen Zutritt nicht gestattet
  • Mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; Personenobergrenze von 25.000 Besucher:innen

Alarmstufe II

  • 2G-Plus
  • Zutritt nur immunisierten Besucher:innen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Kapazitätsbeschränkung/Personenobergrenze: mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; Personenobergrenze von 500 Besucher:innen

Sonstiges

  • Ausnahmen bestehen für bestimmte Veranstaltungen wie Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen; Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
  • Hygienekonzept ist zu erstellen und Datenverarbeitung durchzuführen
  • Durchführung nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher:innen zulässig
  • Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportler:innen werden bei Ermittlung der Anzahl der Besucher:innen nicht berücksichtigt

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

Basisstufe

  • 3G / 3 Tage
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen

Warnstufe

  • 3G / 3 Tage
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen

Alarmstufe

  • 2G
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt nicht gestattet
  • Ausnahme: bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen nicht-immunisierten Personen Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet

Alarmstufe II

  • 2G
  • Nicht-immunisierten Personen Zutritt nicht gestattet
  • Ausnahme: bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen nicht-immunisierten Personen Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet

Sonstiges

  • Hygienekonzept ist zu erstellen und Datenverarbeitung durchzuführen
  • Beim Außer-Haus-Verkauf und bei Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen Datenverarbeitung nicht erforderlich
  • Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach Regelungen für Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen (§ 14 Absätze 1 bis 4) und § 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten (§ 16 Absatz 1)

III. Fragen & Erläuterungen

Was heißt 2G / 2G-Plus / 3G / 3G+PCR?

  • 3G: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen
  • 3G+PCR: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen (Für nicht-immunisierten Personen Vorlage eines PCR-Testnachweises erforderlich)
  • 2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen
  • 2G-Plus: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen mit negativem Schnell- oder PCR-Test (falls Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt)
  • Ist Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich, müssen Veranstalter:innen/ Betreiber:innen/ Dienstleister:innen/ Anbieter:innen diese kontrollieren; Angaben sind mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen, sofern Identität nicht anderweitig bekannt; Genesenen- und Impfnachweise müssen grundsätzlich elektronisch geprüft werden, z.B. CoVPassCheck-App

Wer sind immunisierte / nicht-Immunisierte Personen?

  • Immunisierte Personen: Gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen
  • Nicht-immunisierte Personen: Personen, die weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen sind

Für wen / wann bestehen Ausnahmen von der Maskenpflicht?

  • Im privaten Bereich
  • Im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
  • Basisstufe: in den in Teil 2 der Verordnung genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucher:innen, Teilnehmer:innen oder Kund:innen gestattet wird (2G-Optionsmodell); gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und Arbeitgeber:in ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 (Ausnahmen für nicht-immunisierte Personen) bleiben unberührt
  • Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske ist aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist

Für welche Personen / Personengruppen gelten Ausnahmen vom 2G-Erfordernis?

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) oder die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler:innen, Schüler:innen eines sonderpädagogischen Bildungs- / Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler:innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien (Testerfordernis)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre (18. Lebensjahr noch nicht vollendet), die nicht mehr zur Schule gehen (Testerfordernis)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, Testerfordernis)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (Testerfordernis)

Für welche Personen / Personengruppen gelten Ausnahmen vom 2G-Plus-Erfordernis (Vorlage eines Antigen/PCR-Testnachweises?

  • Geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Booster)
  • Geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt
  • Genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht (z.B. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre; Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel)

IV. Weitere Informationen

Hier geht’s zu Ihrem DEHOGA-Landesverband Baden-Württemberg

Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf der Informationsseite des Staatsministeriums Baden-Württemberg

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bayern

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

I. Relevante Verordnung

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Gültigkeit: 15.12.2021 bis 12.01.2022

II. Was gilt aktuell

GRUNDSÄTZLICH

Aktualisierte Verordnung

In Bayern wurde die aktuelle Verordnung bis zum 12. Januar 2022 verlängert. Nur einige wenige Regelungen sind geändert worden. Hierzu gehören:

  • Getesteten Personen (bei 2G Plus) gleichgestellt wurden geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist).
  • Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz in Bayern finden Sie auf der interaktiven Corona-Karte. Des Freistaats Bayern. Von dort aus gelangen Sie mit wenigen Klicks direkt zu den Informationen der Kreisverwaltungsbehörden.

Maskenpflicht für Gäste / Mitarbeiter

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen (einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem): Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Gästen,
  • Ausnahme: Keine Maskenpflicht gilt insbesondere:
    • am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;
    • für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen;
    • aus sonstigen zwingenden Gründen
  • Für Beschäftigte gilt während dienstlichen Tätigkeit Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Veranstalter:innen verpflichtet, Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen
  • Unter freiem Himmel: Maskenpflicht bei Veranstaltungen

Kontaktdatenerfassung

  • Bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten
  • Im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte
  • Kann elektronisch erfolgen

Testnachweise

  • Verantwortliche sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise verpflichtet
  • Pflicht zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson

GASTRONOMIE

  • Gastronomische Angebote dürfen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde)
  • 2G im Innen- und Außenbereich: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • In geschlossenen Räumen: Tanzen nicht zulässig; Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig (soweit nicht zulässige Veranstaltung)
  • Betrieb von erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften: untersagt
  • Ausnahme: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zur Mitnahme stets zulässig
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Gastronomie in dem Landkreis / kreisfreien Stadt muss geschlossen werden (Ausnahme: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist; Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen)

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

Beherbergung allgemein (auch touristisch)

  • 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene

Nichttouristische Beherbergungsaufenthalte

  • 3G-Plus: zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte: Zugang für Geimpfte, Genesene oder Testnachweis (PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde)
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

VERANSTALTUNGEN

Öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten

  • 2G Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene + Testnachweis
  • Beachte 2G!!!: Ausnahmen vom Testnachweis gelten auch für geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)
  • In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten: Nutzung von maximal 25 % der Kapazität
  • Zulässige Höchstteilnehmerzahl: bestimmt sich nach vorhandenen Plätzen, Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen muss gewahrt sein; an privaten Veranstaltungen in nicht privaten Räumlichkeiten dürfen maximal 10 Personen teilnehmen
  • Für Veranstaltungen gilt: grundsätzlich Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; Maskenpflicht
  • Für Besucher:innen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen Maskenpflicht und Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen: Infektionsschutzkonzept, Vorlage bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
  • Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem: Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden; Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt; Offensichtlich alkoholisierten Personen darf Zutritt nicht gewährt werden

Öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel

  • 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • Kein zusätzlicher Testnachweis

CLUBS & DISKOTHEKEN

  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen: Geschlossen
  • Reine Schankbetriebe: Geschlossen

III. Fragen & Erläuterungen

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Nachweis vor Ort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original)
  • Kinder und Jugendliche zwischen 6. und 16. Geburtstag: nur medizinische Gesichtsmaske
  • Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist

Was heißt Testnachweis?

  • (Negativer) Testnachweis: Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
  • Schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage eines:
  1. PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
  2. PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
  3. Vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

    und im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

Für wen bestehen Ausnahmen von der Testpflicht?

Getesteten Personen stehen gleich:

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (Ausnahme gilt nur noch bis 12.01.22)
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)

Für wen bestehen Ausnahmen von den G2/G2-Plus Beschränkungen?

  • Kinder unter 14 Jahre
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen; Testnachweis erforderlich)
  • Minderjährige Schüler:innen - die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen - zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten sowie für den Zugang zu Gastronomie und Beherbergung (Ausnahme gilt nur noch bis 12.01.22)
  • Personen im Rahmen der Durchführung von Prüfungen / Prüfungsblöcken
  • Für Verantwortliche/ehrenamtlich Tätige (u.a.) in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.

IV. Weitere Informationen

Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

Allgemeine Informationen sowie FAQs zu den in Bayern geltenden Verordnungsregelungen

Website des Bayrischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

FAQs

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Berlin

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

I. Relevante Verordnung

In der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.12.2021

Gültigkeit: 28.12.2021 bis 22.01.2022

II. Was gilt aktuell

Der Berliner Senat hat am 14.12.2021 die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Regelungen wurden mit Wirkung zum 28.12.2021 verschärft.

GRUNDSÄTZLICH

Mindestabstand

  • Mindestabstand grundsätzlich 1,5 Meter
  • Ausnahmen: sofern körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere gegenüber dem engsten Angehörigenkreis oder bei besonderen Regelungen

Medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske

  • Sofern in der Verordnung Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt
  • Keine Pflicht zum Tragen einer Maske, wenn sich Personen an einem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und in geschlossenen Räumen ausreichende maschinelle Belüftung sichergestellt
  • Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht grundsätzlich immer, wenn sich Menschen gemeinsam aufhalten und die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist (private oder im öffentlichen Raum stattfindende Zusammenkünfte)
  • Maskenpflicht im Innen- und Außenbereich besteht insbesondere für:
    • Personal in Gaststätten mit Gästekontakt
    • Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien

Anwesenheitsdokumentation

  • Führung von Anwesenheitsdokumentationen zur gegebenenfalls Vorlage bei den zuständigen Behörden
  • Ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere Kontaktnachverfolgung
  • Kann digital erfolgen, Möglichkeit der Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen muss vorgehalten werden
  • Aufbewahrungszeit: zwei Wochen bzw. bei Nutzung digitaler Anwendungen 48 Stunden, danach Löschung / Vernichtung
  • Verantwortliche berechtigt und verpflichtet, Original-Bescheinigungen der Test- / Impf- / Genesenen -Nachweise im Original einzusehen und Identität der anwesenden Person mittels amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen

Schutz- und Hygienekonzepte

  • Hygienerahmenkonzept Gastronomie und Hotellerie
  • Hygienerahmenkonzept für sichere Veranstaltungen (Kongresse, B2B-Veranstaltungen u.Ä.)

GASTRONOMIE

Gaststätten / Kantinen

In geschlossenen Räumen

  • 2G
  • Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss
  • Ausnahme von 2G-Bedingung: bei bloßer Nutzung sanitärer Anlagen; für Kantinen, soweit diese ausschließlich Mitarbeiter:innen versorgen
  • Speisen / Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen
  • Anwesenheitsdokumentation (Ausnahme: Speisen / Getränke werden nur abgeholt)

 

Im Freien / Keine geschlossenen Räume betroffen

  • Bestuhlung und Anordnung der Tische im Außenbereich der Gaststätten so, dass zwischen Personen Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (Ausnahme: engster Angehörigenkreis)
  • Mindestabstand darf innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden
  • Speisen / Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden
  • Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime

 

Im Freien / Keine geschlossenen Räume betroffen

  • 2G-Bedingung-Wahlmöglichkeit
  • Gaststätten können auch unter 2G-Bedingung geöffnet werden, wenn keine geschlossenen Räume betroffen (vorgenannte Maßnahmen gelten dann nicht)

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

Hotels, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen

  • 2G-Bedingung für Übernachtungen
  • Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts nach der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss
  • Gastronomische Angebote: Regelungen für Gastronomie
  • Anwesenheit der Gäste ist zu dokumentieren

Besonders begründete Einzelfälle

  • Ausnahmen von 2G-Bedingung in besonders begründetem Einzelfall möglich (Zulassung durch fachlich zuständige Senatsverwaltung)
  • Besonders begründeter Einzelfall: insbesondere dann, wenn Anwesenheit der zu beherbergenden Personen von herausragender Bedeutung für das Land Berlin
  • Beherbergt werden dürfen nur Personen, die am Tag der Anreise negativ getestet sind und darüber hinaus an jedem Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis nachweisen
  • Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, ohne die 2G-Bedingung zu erfüllen

DISKOTHEKEN (TANZLUSTBARKEITEN UND ÄHNLICHE UNTERNEHMEN)

Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen (Freizeiteinrichtungen)

  • In geschlossenen Räumen/Im Freien: Untersagt

VERANSTALTUNGEN

Veranstaltungen

  • Eine Veranstaltung im Sinne der Verordnung = zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt
  • Keine Veranstaltung: Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin
  • Für die in der Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die jeweiligen Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen

  • Zuweisung fester Plätze, Bestuhlung, Anordnung der Tische so, dass zwischen Personen Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (Ausnahme: engster Angehörigenkreis)
  • Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucher:innen negativ getestet
  • 3G-Bedingung: Teilnahme nur von Personen, die negativ getestet sind
  • Maskenpflicht für Teilnehmer:innen (Ausnahme: Aufenthalt an einem festen Platz)
  • Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer:innen
  • Gastronomische Angebote gemäß Regelungen für Gastronomie (2G, soweit geschlossene Räume betroffen)
  • Können auch unter 2G-Bedingung geöffnet werden (vorgenannte Maßnahmen / Mindestabstand gelten dann nicht)

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen

  • 2G-Bedingung
  • Ausnahme: Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen: Nachweis negativer Testung ausreichend
  • Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer:innen
  • Gastronomische Angebote gemäß Regelungen für Gastronomie (2G, soweit geschlossene Räume betroffen)

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 mit bis zu höchstens 2.000 zeitgleich anwesenden Personen

  • Mit mehr als 200 Personen grundsätzlich verbotenMit höchstens 2.000 Personen möglich:
  • Vorgaben Hygienerahmenkonzept der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss
  • Personen, die eingelassen werden, müssen geimpft oder genesen sein und zudem negativ getestet sein sowie FFP2-Maske tragen (2G-Plus + FFP2-Maske)

Veranstaltungen im Freien

  • Zuweisung fester Plätze, Bestuhlung, Anordnung der Tische so, dass zwischen Personen Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (Ausnahme: engster Angehörigenkreis)
  • Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucher:innen negativ getestet

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen

  • 3G-Bedingung
  • Teilnahme nur von Personen, die negativ getestet sind
  • Maskenpflicht für Teilnehmer:innen (Ausnahme: Aufenthalt an einem festen Platz)
  • Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer:innen
  • Gastronomische Angebote gemäß Regelungen für Gastronomie (2G, soweit geschlossene Räume betroffen)
  • Können auch unter 2G-Bedingung geöffnet werden (vorgenannte Maßnahmen / Mindestabstand gelten dann nicht)

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 und mit bis zu höchstens 3.000 zeitgleich anwesenden Personen

  • Mit mehr als 1.000 Personen grundsätzlich verboten
  • Mit bis zu 3.000 zeitgleich anwesenden Personen möglich:
    • Vorgaben Hygienerahmenkonzepte der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss;
    • Personen, die eingelassen werden, müssen geimpft oder genesen sein und zudem negativ getestet sein sowie FFP2-Maske tragen (2G-Plus + FFP2-Maske)

III. Fragen & Erläuterungen

FÜR WEN BESTEHEN AUSNAHMEN VON DER MASKENPFLICHT?

Ausnahmen von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen bestehen insbesondere für:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, stattdessen sind medizinische Gesichtsmasken zu tragen
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen
  • Ggf., weitere Ausnahmen gemäß bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepts

WAS BEDEUTET 3G-BEDINGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG?

  • 3G-Bedingung: Geimpfte, Genesene, Getestete
  • Die 3G-Bedingung gibt Verantwortlichen auf, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen zugänglich zu machen.
  • Folgende Personen haben unter der 3G-Bedingung Zugang:
    • Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
    • Geimpfte Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht
    • Genesene Personen, die ein mehr als 6 Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
    • Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können
    • Negativ getestete Personen (§ 6 Landesverordnung)
    • Voraussetzung ist jeweils, dass die Personen keine typischen Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen
  • Keine Testpflichten / Testnachweise für genesene und geimpfte Personen

WAS BEDEUTET 2G-BEDINGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG?

  • 2G-Bedingung: Geimpfte und Genesene
  • 2G-Bedingung soll Verantwortlichen Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen. Im Gegenzug bestehen Erleichterungen von den Verordnungsbestimmungen. Von der Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden.
  • Bei (sofern möglicher Wahl) der 2G-Bedingung gilt insbesondere:
    • Ausschließlich geimpfte oder genesene Personen dürfen eingelassen werden
    • Personal, das mit Kund:innen oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus geimpften oder genesenen Personen bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung nachweisen; Verantwortliche verpflichtet, Ergebnis der Testung zu dokumentieren
    • In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine nicht geimpften oder nicht genesenen Personen aufhalten
    • Die Verantwortlichen haben die 2G-Voraussetzung sicherzustellen; dürfen hierfür die jeweiligen Nachweise überprüfen; Nachweis der Impfung oder der Genesung muss digital verifizierbar sein (gilt nicht für Personal)
    • Beim Zutritt müssen die digital verifizierbaren Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden (Kontrolle durch Behörden)
    • Für die Dauer der Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in geeigneter Weise hinzuweisen (insbesondere im Eingangsbereich)
    • In Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, besteht Maskenpflicht. Soweit dies nicht möglich ist, besteht nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht, den Mindestabstand von grundsätzlich 1,5 Metern einzuhalten oder das Erfordernis eines Negativtests (sofern Verordnung nichts anderes bestimmt)
    • Wenn Maskenpflicht oder das Erfordernis einer negativen Testung besteht, muss Mindestabstand nicht eingehalten werden

FÜR WEN BESTEHEN AUSNAHMEN VON DEN 2G-BEDINGUNGEN?

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Negativtest)
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Negativtest und ärztliche Bescheinigung)

WELCHE NACHWEISE ÜBER NEGATIVE TESTUNG / VORLAGE TEST SIND MÖGLICH?

  1. Teststelle vor Ort: Person lässt vor Ort einen Point-of-Care-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchführen; dieser zeigt ein negatives Testergebnis
  2. Erweiterte Einlasskontrolle: Person nimmt unter Aufsicht der jeweils Verantwortlichen / von diesen beauftragten Personen einen Point-of-Care-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus zur Selbstanwendung vor; dieser zeigt nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis
  3. Bescheinigung –PoC / Selbsttest: Person legt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vor
  4. Bescheinigung – PCR-Test: Person legt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vor, das nicht älter als 48 Stunden ist

FÜR WEN BESTEHEN GRUNDSÄTZLICH AUSNAHMEN VON DER TESTPFLICHT?

Ausnahmen von der Testpflicht gelten für:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (Vorlage gültiger Schülerausweis ausreichend, Ausnahme: in den Ferien)
  • Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen

WER SIND ENGSTE ANGEHÖRIGE IM SINNE DER VERORDNUNG?

Engster Angehörigenkreis im Sinne der Verordnung:

  • Ehe- oder Lebenspartner:innen
  • Angehörige des eigenen Haushalts
  • Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht

IV. Weitere Informationen

Hier geht’s zu den Informationen Ihres Landesverbandes

Allgemeine Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Brandenburg

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

I. Relevante Verordnung

Brandenburg - Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021

Gültigkeit: 23.12.2021 bis 19.01.2022

In Brandenburg hat der Landtag am 13.12.2021 die epidemische Lage festgestellt. In der Folge wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in einzelnen Bereichen nochmals verschärft. Für Gaststätten und Hotels gilt weiterhin die 2G-Regelung. Diskotheken müssen jedoch schließen.

An Sylvester und Neujahr sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details werden durch Allgemeinverfügungen von den Landkreisen und kreisfreien Städte geregelt.

II. Was gilt aktuell

GRUNDSÄTZLICH

In Brandenburg richtet sich die Beurteilung für die mit der Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen insbesondere nach den folgenden Kriterien:

  • Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patient:innen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohner:innen (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz)
  • Anzahl der tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
  • Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohner:innen (Sieben-Tage-Inzidenz)
  • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen

Zur aktuellen Lage in Brandenburg: Fallzahlen

GASTGEWERBE

Gaststätten

  • 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • Betreiber:innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für Geimpfte und Genesene
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird
  4. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  5. in geschlossenen Räumen:
    • den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft
    • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Ausnahmen

  • Dies gilt nicht für Betreiber:innen von:
  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll
  5. Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen
  • Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen
  3. in geschlossenen Räumen:
    • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    • den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum

Insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden

  • Nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen nehmen teil: zulässig nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts 
  • Ausschließlich geimpfte und genesene Personen nehmen teil: ab dem 27. Dezember 2021 nur mit bis zu zehn gleichzeitig Anwesenden zulässig
  • Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen gilt nicht für:
  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen,
  5. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
  • Allgemeine Hygieneregeln sind einzuhalten; Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist Abstandsgebot zu beachten

CLUBS / DISKOTHEKEN

  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen - soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden - sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
  • Festivals sind untersagt (= Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstler:innen erfolgen).
  • Nicht geschlossen werden müssen Bars, wenn dort nicht getanzt wird. Hier sind die Regelungen für Gaststätten zu beachten (2G).

VERANSTALTUNGEN

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  • 3G: Zugang für Geimpfte, Genesene oder Getestete:
  • Veranstalter:innen von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucher:innen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen
  3. die Erfassung der Personendaten aller Besucher:innen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen
  5. in geschlossenen Räumen:
    • den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird
  • Kapazität: unter freiem Himmel bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen (nach Genehmigung ggf. bis zu 500 Personen, Antrag Gesundheitsamt)
  • Kapazität: in geschlossenen Räumen bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen (nach Genehmigung ggf. bis zu 500 Personen, Antrag Gesundheitsamt)
  • Ausnahmen: für bestimmte Veranstaltungen (z.B. Veranstaltungen der Rechtspflege, Betriebsratssitzungen)

Optionales 2G-Modell: Zugang für Geimpfte und Genesene:

  • Testnachweis und Abstandsgebot entfallen (Nr. 2, Nr. 4) - Veranstalter:innen haben sicherzustellen:
  1. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur Geimpften und Genesenen gewährt wird
  2. vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

  • Veranstalter:innen von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird
  4. die Erfassung der Personendaten aller Besucher:innen in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  5. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
  • Veranstalter:innen können vorsehen, dass die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen zusätzlich einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.

    Großveranstaltungen / Spezialmärkte

      • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt.
      • Ausnahme: z.B. Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.
      • Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist untersagt.

        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

        2G: Zugang für Geimpfte und Genesene (auch touristisch)

        3G: zu geschäftlichen und dienstlichen Zwecken (Testnachweis)

        3G: u.a. für Ferienwohnungen/-häuser (Testnachweises vor Beginn der Beherbergung)

        Beherbergungen allgemein (touristisch)

        - 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene

        - Betreiber:innen von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

          1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
          2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für Geimpfte und Genesene genannten Personen
          3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in genannten Personen gewährt wird
          4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen:
            •  einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft
            • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen (gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote)

            Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken u.a.

              • 3G: Vorlage eines Testnachweises ausreichend
              • 3G: Vorlagen eines Testnachweise gilt ebenso bei Beherbergungen:
                • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen
                • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
                • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

                Sonstiges

                  • Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit: Betreiber:innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
                    1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
                    2. die Beherbergung nur von Gästen, die vor Beginn der Beherbergung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
                    3. in gemeinschaftlich genutzten Räumen:
                      • die Einhaltung des Abstandsgebots,
                      • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
                      • einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Was gilt bei der 2G-Zutrittsgewährung?

                        Zwingende 2G-Zutrittsgewährung: Betreiberer:innen / Anbieter:innen haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren:geimpfte Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis vorlegen

                        • genesene Personen, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis vorlegen
                        • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
                        • Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
                          •  Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
                          • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (gesundheitliche Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen)

                        Optionales 2G-Modell: Die 2G-Zutrittsgewährung kann in einigen Fällen alternativ gewählt werden. Es entfallen dann nach Maßgabe der Verordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz.

                        Welche Ausnahmen bestehen grundsätzlich von der Testpflicht?

                        Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt als erfüllt für:

                        • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
                        • Schüler:innen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig
                        • geimpfte Personen
                        • genesene Personen

                        Was ist für Kontroll- und Testnachweise zu beachten?

                        • Kontaktnachweis, verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung; kann in elektronischer Form erfolgen (z.B. mit spezieller App)
                        • Kontaktnachverfolgung kann durch QR-Code-Registrierung/Corona-Warn-App des RKI erfolgen
                        • Einsichtnahme in Testnachweis in digitaler oder verkörperter Form/ in Impf-/Genesenennachweis als digitales Covid-Zertifikat (elektronisch oder gedruckt)
                        • Nachweise jeweils gemeinsam mit amtlichem Ausweisdokument im Original

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Weitere Informationen: Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bremen

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunundzwanzigste Coronaverordnung), 7. Änderung

                        Gültigkeit: 06.12.2021 bis 31.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        In Bremen erfolgen die Maßnahmen anhand eines Warnstufensystems. Derzeit gilt Warnstufe 4.

                        Die jeweils aktuelle Einstufung für Bremen finden Sie im Corona-Infoportal unter https://www.bremen.de/corona

                        Warnstufe 0: Hospitalisierungsinzidenz von 0 und 1,5
                        Warnstufe 1: Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 und 3
                        Warnstufe 2: Hospitalisierungsinzidenz von 3 und 6
                        Warnstufe 3: Hospitalisierungsinzidenz von 6 und 9
                        Warnstufe 4: Hospitalisierungsinzidenz über 9

                        Gastgewerbe

                        Innengastronomie / Außengastronomie

                        • 2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene (2-G-Plus-Zugangsmodell)

                        Clubs / Diskotheken

                        • Clubs, Diskotheken, Festhallen, ähnliche Vergnügungsstätten dürfen für Publikumsverkehr nicht geöffnet werden

                        Veranstaltungen (Großveranstaltungen)

                        Innenraum / geschlossene Räume

                        • 2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene + negativer Test (2-G-Plus-Zugangsmodell)
                        • Mit mehr als 1.000 bis maximal 5.000 Personen zulässig; ab 1.000 Personen Genehmigungspflicht
                        • Nutzung höchstens bis zu 50 Prozent der jeweiligen räumlichen Kapazität

                        Außenbereich / unter freiem Himmel:

                        • 2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene + Negativer Test (2-G-Plus-Zugangsmodell)
                        • Mit mehr als 1.000 bis maximal 15.000 Personen zulässig; ab 1.000 Personen Genehmigungspflicht
                        • Nutzung höchstens bis zu 50 Prozent der jeweiligen räumlichen Kapazität

                        Sonstiges:

                        • Überregionale Großveranstaltungen vor Publikum untersagt
                        • Zahl der Neuinfektionen von 350/100 000 Einwohner innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert) überschritten, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen untersagt

                        Wintermärkte unter freiem Himmel

                        2G: für Inanspruchnahme der Angebote (2-G-Zugangsmodell)

                        Hotellerie / Beherbergung

                        • 2G-Plus: Genesene und Geimpfte (2-G-Zugangsmodell)
                        • Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
                        • Vorlage eines Impfnachweises/Genesenennachweises erforderlich

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Was ist das 2-G-Zugangsmodell?

                        • Für das 2-G-Zugangsmodell hat der jeweilige Verantwortliche sicherzustellen, dass Zutritt grundsätzlich nur erhält, wer über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügt.
                        • Wendet der Verantwortliche das 2-G-Zugangsmodell an, entfallen bestehende Pflichten für Mindestabstände und Maskentragung.

                        Für welche Personen/Personengruppen bestehen Ausnahmen beim 2-G-Zugangsmodell (Impf- Genesenennachweis)?

                        • Personen unter 16 Jahre (16. Lebensjahr noch nicht vollendet)
                        • Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit Schulbescheinigung
                        • Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Schutzimpfung gegen das Coronavirus vornehmen lassen (Nachweis ärztliche Bescheinigung, Negativtest erforderlich)

                        Was ist das 2G-Plus Zugangsmodell?

                        • Zusätzlich zum Impf- / Genesenennachweis (2G) ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen (§ 3 Verordnung)

                        Für wen bestehen Ausnahmen vom 2G-Plus-Zugangsmodell (Vorlage negative Testung)?

                        • Geimpfte Personen, bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung vor nicht mehr als 3 Monaten erfolgt ist oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
                        • Genesene Personen, deren Infektion nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder deren Auffrischungsimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist
                        • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier geht´s zu Ihrem DEHOGA-Landesverband Bremen.

                        Weitere Informationen zu Corona-Maßnahmen in Bremen unter https://www.bremen.de/corona

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Hamburg

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

                        Gültigkeit: 10.01.2022 bis 07.02.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Zur aktuellen Lage in der Hansestadt: Corona in Hamburg sowie Corona: Zahlen für Hamburg

                        GASTGEWERBE

                        Gaststätten

                        • 2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene, Obligatorisches 2G-Plus-Zugangsmodell
                        • u.a. Maskenpflicht, Ausnahme: Sitzplatz; Stehplätze unzulässig; Tanzen untersagt
                        • Sperrzeit: 23:00 – 5:00 Uhr

                        Speisen und Getränken zum Mitnehmen

                        • Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen zulässig
                        • Medizinische Maske; kein Verzehr am Ort des Erwerbs und seiner unmittelbaren Umgebung; Untersagt: Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt /geeignet sind (Gläsern, Bechern, Einweggetränkebehältnissen), gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten

                        Clubs / Diskotheken

                        • Tanzlustbarkeiten/sonstige Tanzveranstaltungen, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs untersagt

                        Veranstaltungen

                        Innenbereich / geschlossene Räume
                        2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene, Obligatorisches 2G-Plus-Zugangsmodell

                        • Innenraum: Höchstens 200 Teilnehmer:innen (auf Antrag ggf. höher)
                        • Außenbereich / im Freien: Höchstens 1.000 Teilnehmer:innen (auf Antrag ggf. höher)

                        Wintermärkte

                        • Optionales 2G-Plus Zugangsmodell
                        • Behördlich genehmigtes Schutzkonzept/allgemeine Hygienevorgaben; Medizinische Maske, Ausnahme: darf während zulässigen Verzehrs bei gastronomischen Angeboten abgelegt werden
                        • Gastronomische Angebote: wie Gaststätten und ähnliche Einrichtungen

                        Hotellerie/Beherbergung

                        • 2G-Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene, Obligatorisches 2G-Plus-Zugangsmodell
                        • Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises jeweils nach 72 Stunden zu wiederholen
                        • u.a. Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (medizinische Maske), Ausnahme: innerhalb des persönlichen Gästebereichs sowie während zulässigen Verzehrs
                        • Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben: wie Gaststätten und ähnliche Einrichtungen

                        Ausnahme:

                        • Personen, die über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, wenn sie hierüber einen schriftlichen oder digitalen Impfnachweis sowie einen negativen PCR-Test vorlegen (Testung höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beherbergung vorgenommen)
                        • Bestimmte Personen gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz. AT 29.09.2021 V1), mit einem negativen Coronavirus-Testnachweis
                        • Vorlage des Testnachweises bei Beginn der Beherbergung, jeweils neuer negativer Coronavirus-Testnachweis nach 72 Stunden
                        • Ggf. Informationspflichten/spezielle Regelungen bei Unterbringung von Saisonarbeiter: innen, auf Baustellen tätigen Personen Übernachtungsmöglichkeiten in Sammelunterkünften

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Was bedeutet das 2G-Zugangsmodell?

                        • 2G-Zugangsmodell = Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für Geimpfte und Genesene
                        • Zugang zum Betrieb / zur Einrichtung / zum Veranstaltungsort bzw. Nutzung des Angebots grundsätzlich nur Personen gestattet, die einen Coronavirus-Impfnachweis/einen Genesenennachweis jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, oder die einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt.
                        • Obligatorisches Zwei-G-Zugangsmodell: 2G-Zugangsmodell ist zwingend vorgeschrieben
                        • Optionales Zwei-G-Zugangsmodell: Einhaltung ist zur Bedingung für bestimmte Freistellungen von den Vorgaben der Verordnung gemacht; der jeweilige Verantwortliche kann dann wählen.
                        • Die einzelnen Details regelt die Verordnung in § 10j.

                        Für welche Personen/Personengruppen bestehen Ausnahmen beim 2G-Zugangsmodell (geimpft/genesen)?

                        • Personen unter 16 Jahre (Nichtvollendung des 16. Lebensjahres)
                        • Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen (ärztliches Attest, negativer Coronavirus-Testnachweis erforderlich)

                        Was bedeutet das 2G-Zugangsmodell?
                        2G-Plus-Zugangsmodell = Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für Geimpfte und Genesene mit Testnachweis

                        • Vorgaben des 2G-Zugangsmodells sind einzuhalten (§10j)
                        • Zugang zum Betrieb / zur Einrichtung / zum Veranstaltungsort bzw. Nutzung des Angebots i grundsätzlich nur Personen gestattet, die einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach vorgelegt haben (PCR-Test höchstens 48 Stunden alt, Schnelltest höchstens 24 Stunden alt bzw. Schnelltest unmittelbar vor Betreten/Teilnahme durch qualifizierte Person bzw. unter Aufsicht, § 10h Abs. 1)
                        • Die einzelnen Details regelt die Verordnung in § 10k.

                        Für wen bestehen Ausnahmen von der Testpflicht (Vorlage Testnachweis)?

                        • Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
                        • Schüler:innen
                        • Geimpfte Personen mit Impfnachweis, die Nachweis über eine Auffrischimpfung (§ 2 Abs. 6a) oder einen Genesenennachweis vorlegen (Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis [PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik] erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, § 2 Abs. 6); die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung muss nach Erlangung der vollständigen Schutzimpfung erfolgt sein (§ 2 Abs. 5)
                        • Die einzelnen Details regelt die Verordnung in § 10k.

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier geht´s zu Ihrem DEHOGA-Landesverband Hamburg

                        Informationen zur Coronalage auf der offizielle Internetpräsenz für die Freie und Hansestadt Hamburg im Stadtportal hamburg.de Corona in Hamburg: Alles was du wissen musst - hamburg.de

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Hessen

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Coronavirus-Schutzverordnung vom 24.11.2021 (Stand 28.12.2021)

                        Gültig: 28.12.2021 bis 13.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Zur aktuellen Lage in Hessen: »Infektionsfälle in Hessen«

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Nachweis über eine Auffrischungsimpfung sind im Rahmen der 2G-Plus-Regel von der zusätzlichen Testpflicht befreit.
                        •  Grundsätzlich gilt eine 2G-Zugangsregel in Gastronomie und Hotellerie. Damit haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Das gilt nicht für die Außenbereiche.
                        • Es gelten Abstands- und Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske). Gäste dürfen sie bei Einnahme eines Sitzplatzes abnehmen.
                        • § 27 der Verordnung sieht besondere regionale, landkreisbezogene Schutzmaßnahmen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 350 an drei aufeinander folgenden Tagen vor.
                        • § 29 der Verordnung sieht weitergehende Schutzmaßnahmen bei weiter steigender Hospitalisierungsrate und Intensivbettenbelegung vor, die im Wege einer Verordnung erlassen werden können. 
                        •  Es gelten Kontaktbeschränkungen (insb. auch für private Feiern) gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung.

                        GASTGEWERBE

                        Innengastronomie

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis
                        • 2G gilt auch für Geschäftsreisende, z.B. für die Einnahme des Frühstücks im Hotelrestaurant. D.h. nicht geimpften oder genesenen Hotelgästen ist der Zutritt in die Hotelgastronomie untersagt.
                        • Verpflichtendes Abstands- und Hygienekonzept
                        • Ausnahme von 2G: Abholung von Speisen, Zugang zu Betriebskantinen und Mensen für Betriebsangehörige (nicht für externe Besucher)
                        • Bei Sieben-Tage-Inzidenz über 350: 2G-Plus

                        Außengastronomie

                        • Keinerlei Zutrittsbeschränkungen
                        • Abstandsgebot (1,5 Meter zwischen Gästen/Tischen/Gästegruppen) im Rahmen des Hygienekonzepts
                        • Keine Maskenpflicht
                        • Bei Sieben-Tage-Inzidenz über 350: 2G

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        Allgemein

                        • Pflicht der (möglichst digitalen) Kontaktdatenerfassung (Ausnahme: zu registrierende Person nutzt QR-Code-Registrierung der Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes)
                        • Verpflichtendes Abstands- und Hygienekonzept
                        • Wird ein Club oder Discothekenbetrieb nicht als Tanzbetrieb geführt, sondern werden vor Ort lediglich Speisen und Getränke angeboten, so gelten nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt die Regeln für die Gastronomie (2G).

                        Im Innenraum

                        •  Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt

                        Im Außenbereich

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Allgemein

                        • Es gilt Maskenpflicht in allen innenliegenden Bereichen von Übernachtungsbetrieben
                        • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (maximal 2 Hausstände im öffentlichen Raum) gilt auch für ungeimpfte Geschäftsreisende in Beherbergungsbetrieben

                        Private Übernachtungen

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene für Übernachtung und Bewirtung in der Übernachtungsstätte
                        • 2G-Regelung gilt in allen Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Fitnesseinrichtungen, Speisesäle)
                        • Bei Sieben-Tage-Inzidenz über 350: 2G-Plus

                        Geschäftliche Übernachtungen

                        • 3G: Zutritt auch mit negativem Testnachweis (Vorlage bei Anreise) möglich
                        • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen muss ein täglicher Test (Schnelltest) bzw. alle 48 Stunden (PCR-Test) gemacht und das negative Testergebnis vorgelegt werden. Andernfalls müssen die Gäste abreisen

                        VERANSTALTUNGEN

                        Innenraum

                        • Maskenpflicht während Zusammenkünften und Veranstaltungen
                        • 11 bis 100 Personen: 2G, sowie Abstands- und Hygienekonzept
                        • > 100 Personen: 2G-Plus, sowie Abstands- und Hygienekonzept
                        • Maximal 250 Personen erlaubt
                        • Bei Sieben-Tage-Inzidenz über 350 (unabhängig von Personenzahl): 2G-Plus

                        Außenbereich

                        • 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept
                        • > 100 Personen: 2G, sowie Abstands- und Hygienekonzept, sowie Maskenpflicht
                        • Maximal 250 Personen erlaubt

                        Sonstiges

                        • 3G für Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen zusammenarbeiten müssen, z.B. Eigentümerversammlungen
                        • Volksfeste, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Wann/für wen gelten grundsätzlich Ausnahmen von der 2G-Regel?

                        • Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind: keine Nachweis-/Maskenpflicht
                        • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre mit negativem Testnachweis, dieser kann auch durch Vorlage ihres regelmäßig geführten schulischen Testheftes erbracht werden.
                        • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen ein ärztliches Attest vorlegen und ein negatives Testergebnis vorweisen.

                        Für wen gelten Ausnahmen von 2G-Plus-Regel?

                        • Für Geimpfte und Genesene mit Nachweis über Auffrischungsimpfung

                        Welche Kontrollpflichten gibt es?

                        • Kontrollpflicht der entsprechenden Nachweise durch Betreiber. Negativnachweise sollen möglichst „in digital auslesbarer Form“ vorgelegt werden, d.h. insbesondere durch abscanbare QR-Codes.
                        • Zudem muss ein amtliches Ausweispapier im Original vorgelegt und ebenfalls kotrolliert werden. Andernfalls ist der Zutritt zu den Innenräumen zu verwehren.
                        • Grundsätzlich ist keine Kontaktdatenerfassung nötig, Ausnahme: Clubs & Discotheken.

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier finden Sie weitere Informationen der Landesregierung  

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnungen

                        Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2021

                        Gültigkeit: 30.12.2021 bis 27.01.2022

                        In Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung die aktuelle Corona-Verordnung wiederholt geändert. Unter anderem sind geimpfte Personen, bei denen die Auffrischungsimpfung („Booster“) mindestens 14 Tage zurückliegt, nunmehr von der Testpflicht befreit.

                        II. Was gilt aktuell

                        • Die Corona-Maßnahmen hängen in Mecklenburg-Vorpommern von der jeweiligen (Risiko-)Einstufung ab, sog. Corona-Ampel (Stufe 1: Basisstufe Grün, Stufe 2: Warnstufe Gelb; Stufe 3: Warnstufe Orange; Stufe 4     : Warnstufe Rot). So gelten bei einer höheren Stufe schärfere Maßnahmen, einschließlich Test- und Maskenpflichten.
                        • Wesentlicher Maßstab für die Einstufung ist insbesondere die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten (Anzahl der in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt). Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen (Sieben-Tage-Inzidenz der COVID-19 Fälle), die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Personen.
                        • Weitere Verschärfungen der Maßnahmen sind möglich, abhängig etwa von der Dauer der Warnstufe „rot“, der Hospitalisierungsinzidenz und einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems.
                        • Derzeit gilt in den meisten Landkreisen oder kreisfreien Städten Stufe 3 (orange) oder Stufe 4 (rot). Die jeweils aktuelle Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehens finden Sie im Corona-Infoportal MV unter https://www.mv-corona.de/.
                        • Das Landesamt für Gesundheit und Soziales gibt die Einstufung unter folgendem Link bekannt: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Bekanntmachung/

                        GRUNDSÄTZLICH

                        Maske und Mindestabstand

                        • In allen Innenbereichen mit Publikumsverkehr grundsätzlich Maskenpflicht; medizinische Gesichtsmaske (z.B. OP-Maske gem. EN 14683) oder Atemschutzmaske (z.B. FFP2)
                        • Am Sitzplatz mit Mindestabstand 1,5 Meter zu Verzehr von Speisen und Getränken Abnahme erlaubt
                        • Ab Stufe 2 wird empfohlen, Maske auch im Freien zu tragen, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
                        • Auf Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht, eine Maske zu tragen, stufenunabhängig

                        GASTGEWERBE

                        Gaststätten

                        • Für den Betrieb und den Besuch von Gaststätten besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 30 einzuhalten.

                        Stufe 1: 3G / 2G-Optionsmodell

                        Stufe 2: 2G-Erfordernisse im Innenbereich

                        Stufe 3: 2G-Plus im Innenbereich

                        • Keine Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung, 14 Tage nach Impfung

                        Stufe 4: 2G-Plus im Innenbereich

                        • Keine Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung, 14 Tage nach Impfung

                        Private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaft in abgrenzbaren Bereichen der Gaststätte

                        • Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 32 einzuhalten.

                        Stufe 1: 3G

                        - Teilnahme ausschließlich von geimpften bzw. genesenen Personen: Ohne Personenobergrenze zulässig

                        - Teilnahme mindestens einer Person, die nicht geimpft bzw. nicht genesen ist: Mit bis zu 100 Personen zulässig

                        Stufe 2: 2G-Erfordernis

                        • Teilnahme ausschließlich von geimpften bzw. genesenen Personen: Ohne Personenobergrenze zulässig
                        • Teilnahme mindestens einer Person, die nicht geimpft bzw. nicht genesen ist: Untersagt

                        Stufe 3: 2G-Plus

                        • Teilnahme ausschließlich von geimpften bzw. genesenen Personen: Mit bis zu 10 Personen zulässig
                        • Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sowie dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen aus Gründen der erforderlichen Betreuung des Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
                        • Teilnahme mindestens einer Person, die nicht geimpft bzw. nicht genesen ist: Untersagt

                        Stufe 4: Untersagt bis zum 19.03.2022

                        Belieferung, Mitnahme, Außer-Haus-Verkauf

                        • Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 31 einzuhalten.
                        • Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind grundsätzlich zulässig.

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        • Für den Betrieb und den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 30a einzuhalten.

                        Stufe 1: 3G / 2G-Optionsmodell

                        Stufe 2: 2G-Plus im Innenbereich

                        • Betrieb / Durchführung / Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
                        • Tanzveranstaltungen

                        Stufe 3 oder höher:

                        • Untersagt für den Publikumsverkehr bis zum 19.03.2022
                        • Betrieb / Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
                        • Durchführung / Besuch von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich

                        VERANSTALTUNGEN

                        Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 44 einzuhalten (§ 6 Abs. 9, 9a, 9b Verordnung; beachte dort insbesondere auch die Auflagen für Veranstaltungen mit Publikumsverkehr)

                        Im Innenbereich

                        Stufe 1: 3G / Testnachweis

                        • 200 Personen / mehr als 1.250 Personen bei Genehmigung

                        Stufe 2:  2G-Erfordernis

                        • 200 Personen / bis 1.250 Personen bei Genehmigung
                        • Maximal 50 % der zulässigen Höchstkapazität bzw. eine teilnehmende Person/10 qm

                        Stufe 3: 2G-Plus

                        • 200 Personen
                        • Maximal 50 % der zulässigen Höchstkapazität bzw. eine teilnehmende Person/10 qm

                        Stufe 4: Untersagt bis zum 19.03.2022

                        Im Außenbereich

                        Stufe 1: 3G / 2G Optionsmodelll / Testnachweis

                        • 600 Personen / mehr als 2.500 Personen bei Genehmigung

                        Stufe 2: 2Gl / Testnachweis

                        • 600 Personen / bis bzw. mehr als 2.500 Personen bei Genehmigung
                        • Maximal 50 % der zulässigen Höchstkapazität bzw. eine teilnehmende Person/4 qm

                        Stufe 3: 2G-Plus

                        • 600 Personen / bis 1.000 Personen bei Genehmigung
                        • Maximal 50 % der zulässigen Höchstkapazität bzw. eine teilnehmende Person/4 qm

                        Stufe 4: Untersagt bis zum 19.03.2022

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 33 einzuhalten.

                        Stufe 1: 3G in Innenräumen / 2G-Optionsmodell

                        • Bei Anreise negativer Testnachweis
                        • Während des Aufenthaltes alle drei Tage zu aktualisieren
                        • Beachte: Kein Testerfordernis für Geimpfte und Genesene

                        Stufe 2: 2G-Erfordernis

                        • 2G: Nur Geimpfte und Genesene, sofern Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich

                        Stufe 2: Beherbergung aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen;Beherbergung aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen

                        • 3G-Ausnahme
                        • Negativer Testnachweis bei Anreise für dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind
                        • Negativer Testnachweis muss während des Aufenthaltes alle drei Tage aktualisiert werden

                        Stufe 3: 2G-Plus

                        • 2G-Plus: Nur Geimpfte und Genesene, sofern Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich
                        • Zusätzlich negativer Testnachweis
                        • Während des Aufenthaltes alle drei Tage zu aktualisieren
                        • Keine Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung („Booster“, 3. Impfung), wenn diese mindestens 14 Tage zurück liegt

                        Stufe 3: Beherbergung aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen;Beherbergung aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen:

                        • 3G-Ausnahme
                        • Bei Anreise negativer Testnachweis für dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind
                        • Während des Aufenthaltes muss Test jeden Tag aktualisiert werden
                        • Dienstlich reisende Geimpfte und Genesene müssen Coronatest nur alle drei Tage aktualisieren.
                        • Keine Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung („Booster“, 3. Impfung), wenn diese mindestens 14 Tage zurück liegt

                        Stufe 4: wie Stufe 3

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Für welche Personengruppen bzw. wann gilt die Maskenpflicht nicht?

                        • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
                        • Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können
                        • Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutz­vorrichtungen geschützt werden
                        • Um Menschen mit einer Hörbehinderung das Lippenlesen zu ermöglichen, während der Kommunikation unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern Abnehmen von Mund-Nasen-Bedeckung zulässig
                        • Wird im Innenbereichen ein 1,5 Meter Abstand eingehalten, kann in der Regel an einem Sitzplatz zum Verzehr von Speisen und Getränken die Maske abgenommen werden

                        Was bedeutet: 3G / 2G / 2G-Plus-Erfordernis?

                        3G: Geimpfte, Genesene oder negativer Testnachweis

                        2G-Erfordernis: Nur Geimpfte und Genesene (§ 1e Verordnung)

                        • Es ist zu gewährleisten, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich geimpfte oder genesene Personen anwesend sind. Den Personen wird dringend empfohlen, vor Inanspruchnahme der Leistungen eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen.

                        2G-Plus: Nur Geimpfte und Genesene + negativer Testnachweis (§ 1f Verordnung)

                        • Es ist zu gewährleisten, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich geimpfte oder genesene Personen anwesend sind. Die Inanspruchnahme der Angebote ist nur für solche Personen gestattet, die den Nachweis über ein negatives Testergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
                        • Beachte: Kein Testerfordernis besteht für geimpfte Personen mit Auffrischungsimpfung „Booster“, wenn diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

                        Was bedeutet 2G-Optionsmodell (§ 1d Verordnung)?

                        • Für einige Angebote besteht – abhängig von der Risiko-Einstufung - für den Anbieter die Möglichkeit, das 2G-Erfordernis zu wählen.
                        • Der Zugang ist dann nur geimpften oder genesenen Personen erlaubt (jeweils mit einem entsprechenden Nachweis und in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis).
                        • Bei (möglicher) Wahl des 2G-Optionsmodells können dann – abhängig von der Risiko-Einstufung – zum Beispiel die Pflicht zum Tragen einer Maske oder zur Kontakterfassung entfallen. Es bestehen aber insbesondere Hinweispflichten.
                        • Die konkreten Vorgaben und Ausnahmen vom 2G-Optionsmodell bestimmt die Landes-Verordnung insbesondere näher in § 1d Absatz 3 bis Absatz 10.

                        Für welche Personengruppen gilt das 2G-Erfordernis nicht?

                        • Kinder unter 7 Jahre (auch keine Testpflicht)
                        • Kinder zwischen 7 Jahre bis 12 Jahre + 3 Monate: Vorlage eines negativen Tests und amtlicher Lichtbildausweis (o.ä.)
                        • Bis zum 30.04.2022 Jugendliche zwischen 12 Jahre und 3 Monate bis 17 Jahre (18. Lebensjahr noch nicht vollendet): Vorlage eines negativen Tests und amtlicher Lichtbildausweis
                        • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können: Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests und ärztliches Attest
                        • Bis zum 30.04.2022 Schwangere: Vorlage eines negativen Tests und ärztliches Attest

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier geht’s zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        https://www.dehoga-mv.de/aktuelles/coronavirus/verordnungen-und-erlasse.html

                        Hier geht’s zum Corona Infoportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: https://www.mv-corona.de/

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Niedersachsen

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021, geändert durch Verordnungen vom 30.11., 11./13./20./23.12.2021

                        Gültigkeit: 27.12.2021 bis 19.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich zum 15.01.2022 gilt landesweit Warnstufe 3. Dabei sind Tanzveranstaltungen jeglicher Art untersagt.

                        Ab 28.12.2021 dürfen Geimpfte und Genesene sich nur noch maximal zu 10. zu einer privaten Feier oder Zusammenkunft in geschlossenen Räumen treffen (s. § 7a IV der Verordnung).

                        Für Landkreise mit hoher 7-Tage-Inzident sind zudem etwaige Feststellung des jeweiligen Landkreises zu beachten (bei Neuinfizierten über 350, s. § 3a der Verordnung.

                        Zur aktuellen Lage (Corona-Ampel, Warnstufen und Inzidenzen) in Niedersachsen informieren Sie sich bitte hier.

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • Bereits geboosterte Personen bzw. Genesene mit vollständiger Schutzimpfung (Nachweis in verkörperter oder digitaler Form) sind in Niedersachsen auch unter der 2G-Plus-Regelung von der zusätzlichen Testpflicht befreit.
                        • Ausnahmen von der 2G-/2G-Plus-Regel gelten für Kinder/Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und für Personen mit medizinischer Indikation (nur mit ärztlichem Attest und Negativnachweis) (s.u. III.)
                        • Es gilt eine medizinische Maskenpflicht in öffentlichen, im Rahmen von Kundenverkehr zugänglichen, geschlossenen Räumen; beachte: im Rahmen von 2G-Plus-Regelung gilt FFP2-Maskenpflicht.

                        GASTGEWERBE

                        Ausgenommen von den folgenden Regeln sind der Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice, sowie Mensen/Cafeterien und Kantinen, soweit sie der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiter:innen, Studierenden und Schüler:innen dienen.
                        Innengastronomie

                        • (Ohne Warnstufe: 3G)
                        • (Warnstufe 1: 2G)
                        • Warnstufe 2: 2G -Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht   
                        • Warnstufe 3: 2G-Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht

                        Außengastronomie

                        • (Ohne Warnstufe: 3G)
                        • (Warnstufe 1: 3G)
                        • Warnstufe 2: 2G
                        • Warnstufe 3: 2G-Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht
                        • Beachte: in Warnstufe 2 und Warnstufe 3 entfällt die zusätzliche Nachweispflicht über eine negative Testung, wenn nicht mehr als 70 % der Kapazität der geschlossenen Räume des Gastronomiebetriebs genutzt werden.

                        DISKOTHEKEN / CLUBS

                        Allgemein

                        • Hygienekonzept
                        • Beachtung der zulässigen Personenkapazität der jeweiligen Einrichtung
                        • Ausschließlich elektronische Kontaktdatenerhebung
                        • Jeweils Tragen einer medizinischen Maske, auch während Person Sitzplatz eingenommen hat; Ausnahme: in Shisha-Bars bei Verzehr von Speisen/Getränken, Konsum von Shishas
                        • Ab Warnstufe 2 gilt FFP2-Maskenpflicht

                        Warnstufen

                        • Ohne Warnstufe:
                          • Geschlossene Räume: 2G
                          • Unter freiem Himmel: 3G
                        • Warnstufe 1:
                          • Geschlossene Räume: 2G
                          • Unter freiem Himmel: 3G (mit PCR-Test)
                        • Warnstufe 2:
                          • Geschlossene Räume: 2G-Plus
                          • Unter freiem Himmel: 2G
                        • Warnstufe 3: geschlossen

                        HOTELLERIE/BEHERBERGUNG

                        • Ohne Warnstufe: 3G
                        • Warnstufe 1:
                          • Geschlossene Räume: 2G
                          • Unter freiem Himmel: 3G
                        • Warnstufe 2:
                          • Geschlossene Räume: 2G-Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht
                          • Unter freiem Himmel: 2G
                        • Warnstufe 3:
                        • In geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel: 2G-Plus
                        • Eine Person, der aufgrund bei Anreise erbrachten, negativem Testergebnisses der Aufenthalt in Beherbergungsstätte gestattet ist, hat während des Aufenthalts mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen.
                        • Beachte: in Warnstufe 2 oder Warnstufe 3 entfällt die zusätzliche Nachweispflicht über eine negative Testung, wenn nicht mehr als 70 % der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden. Dann entfällt auch die Pflicht der zweimaligen erneuten Testung pro Woche.
                        • Nicht-touristische Reise: 3G bei beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung

                        VERANSTALTUNGEN

                        Allgemeines:

                        • In geschlossenen Räumen > 500 Personen:
                          • Nur auf Antrag bei zuständiger Behörde zulässig
                          • Hygienekonzept unter Einhaltung des Abstandes und Einschränkung des Alkoholkonsums
                          • Hinreichende Lüftung, wenn > 2.500 Personen
                        • Abstandsregelung: zu unbekannten Personen mindestens 1 Meter (Schachbrettbelegung), Ausnahme bei dauerhaftem Tragen einer Maske und Fehlen von verbaler Interaktion.

                        Weihnachtsmärkte:
                        Sind nur bis maximal zur Warnstufe 2 zulässig und in Warnstufe 3 untersagt.
                        Mit bis zu 500 Personen:

                        • Ohne Warnstufe mit mehr als 25 bis zu 500 Personen: 3G
                        • Warnstufe 1:
                          • Geschlossene Räume mit mehr als 25 bis zu 500 Personen: 2G
                          • Unter freiem Himmel: 3G
                        • Warnstufe 2:
                          • Geschlossene Räume mit mehr als 15 bis zu 500 Personen: 2G-Plus sowie FFP2-Maskenpflicht; Ausnahme: die zusätzliche Nachweispflicht über eine negative Testung entfällt, wenn 70 % der Personenkapazität nicht überschritten wird
                          • Unter freiem Himmel: 2G
                        • Warnstufe 3:
                          • Geschlossene Räume/unter freiem Himmel mit mehr als 10 bis zu 500 Personen: 2G-Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht
                          • Ausnahme: die zusätzliche Nachweispflicht über eine negative Testung entfällt, wenn 70 % der Personenkapazität nicht überschritten wird
                          • Jegliche Tanzveranstaltung verboten

                        In geschlossenen Räumen > 500 Personen:

                        • Ohne Warnstufe/Warnstufe 1:
                          • 2G
                          • > 2.500 Personen: Kontaktdatenerhebung
                          • Kapazitätsbeschränkungen: > 2.500 Personen max. 30 %, jedoch insgesamt max. 5.000 Personen
                        • Warnstufe 2:
                          • 2G-Plus, sowie FFP2-Maskenpflicht (auch am Sitzplatz)
                          • Kontaktdatenerhebung
                        • Warnstufe 3: untersagt

                        Unter freiem Himmel > 500 Personen:

                        • Ohne Warnstufe/Warnstufe 1:
                          • 3G
                          • > 5.000 Personen: Kontaktdatenerhebung
                          • Kapazitätsbeschränkungen: > 5.000 Personen max. 30 %, jedoch insgesamt max. 10.000 Personen
                        • Warnstufe 2:
                          • 2G, sowie FFP2-Maskenpflicht (auch am Sitzplatz)
                          • Kontaktdatenerhebung
                          • Kapazitätsbeschränkung: max. 5.000 Personen
                        • Warnstufe 3: untersagt

                        III. Fragen & Erläuterungen:

                        Nachweiskontrolle/Kontaktdatenergebung

                        • Jeder Betreiber:in hat den jeweiligen Nachweis aktiv einzufordern. Wird dieser nicht vorgelegt, ist der Zutritt zu verweigern.
                        • Kontaktdatenergebung: bei begründeten Zweifeln mit Plausibilitätsprüfung (z.B. Vorlage Personalausweis); bei Diskotheken ausschließlich elektronische Kontaktdatenerhebung

                        Was ist 3G/2G/2G-Plus?

                        • 3G = vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen mit negativem PoC/PCR-Test
                        • 2G = nur vollständig Geimpfte oder Genesene (plus Ausnahmen)
                        • 2G-Plus = nur vollständig Geimpfte oder Genesene mit negativem PoC/PCR-Test (plus Ausnahmen wie z.B. Geboosterte und Personen mit Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung)

                        Für wen gelten Ausnahmen?

                        • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
                        • Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Diese müssen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Nachweis eines negativen Tests führen.

                        Wie funktioniert das Warnstufensystem? Siehe §§ 2, 3, 3a der Verordnung.

                        • Es gibt insgesamt drei Parameter: Leitindikator „Hospitalisierung“, Indikator „Neuinfizierte“ und Indikator „Intensivbetten“
                        • Die Landesweite Warnstufen richtet sich nach dem Leitindikator „Hospitalisierung“ plus den Indikator „Intensivbetten“
                        • Die Regionalen Warnstufen richten sich nach dem Leitindikator „Hospitalisierung“ plus den Indikator „Neuinfizierte“
                        • Regionale HotSpots (ab einer Neuinfizierungsinzidenz von 350, Feststellung durch Landkreise) werden wie Warnstufe 3 behandelt.

                        IV. Weitere Informationen?

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier geht’s zum Informationsportal des Landes Niedersachsen

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Nordrhein-Westfalen

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Nordrhein-Westfalen - Coronaschutzverordnung vom 03.12.2021 in der ab 30.12. gültigen Fassung

                        Gültig: 30.12.2021 bis 12.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Zur aktuellen Infektionslage in Nordrhein-Westfalen: NRW-Dashboard zur Corona-Pandemie

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • 2G-Zugangsbeschränkung in der gesamten Gastronomie und für touristische Übernachtungen
                        • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen
                        • Allgemeine Ausnahmen von der 2G-Regel siehe bitte unter III.
                        • Es gelten Kontaktbeschränkungen auch für Immunisierte, s. § 6 der Verordnung

                        GASTGEWERBE

                        • 2G: Zugang nur für geimpfte und genesene Gäste in der gesamten Gastronomie (innen wie außen)
                        • Ausnahme: Abholung von Speisen und Getränken
                        • Gilt auch für Verpflegung in Beherbergungsbetrieben und für Betriebskantinen / (Hoch-)Schulmensen, wenn Zugang für externe Gäste möglich
                        • 3G: für Betriebskantinen und Mensen, wenn keine externen Gäste die Angebote wahrnehmen

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        • Der Betrieb von Clubs / Diskotheken / vergleichbaren Einrichtungen und vergleichbaren Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys) ist untersagt
                        • Von der Schank- und Speisekonzession darf weiterhin Gebrauch gemacht, d.h. Essen und Getränke dürfen ausgegeben werden
                        • 2G-Plus-Regelung im Innenraum bei privaten (d.h. gerade nicht in Diskotheken) Feiern mit Tanz (ohne dass Tanz den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet) und Karnevalsveranstaltungen / vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen

                        VERANSTALTUNGEN

                        • Weihnachtsmärkte / Volksfeste / Konzerte / Kulturveranstaltungen: 2G
                        • Messen / Kongresse grundsätzlich: 2G
                        • Bis einschließlich zum 31.01.2022 sind Messen mit Publikumsverkehr untersagt (ausgenommen solche zu gewerblichen Zwecken, s. § 4 I 1 Nr. 5 der Verordnung), wenn sie im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von mehr als 750 Personen ausgerichtet wären
                        • Grundsätzlich darf oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 % der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen, insgesamt sind höchstens 750 Teilnehmende zulässig
                        • Keine Besetzung von Stehplätzen, Zugangskontrolle
                        • Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauende statt

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Touristische Übernachtungen

                        • 2G: Zugang nur für geimpfte und genesene Gäste

                        Nicht-touristische Übernachtungen

                        • 3G: für geschäftlich bedingte Übernachtungen / Übernachtungen aus wichtigem privatem Grund (z.B. Beerdigung)
                        • Test muss von nicht immunisierten Personen bei der Anreise vorgelegt werden, danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit erneuter Test
                        • 2G: für Verpflegung der Beherbergungsgäste in der öffentlich zugänglichen Hotelgastronomie, nicht-immunisierte Gäste dürften gastronomisch nur auf dem Zimmer versorgt werden.

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Wer ist den immunisierten Personen gleichgestellte Person?

                        • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie
                        • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können
                        • Jeweils wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen / als getestet gelten
                        • Bis zum Ablauf des 16.01.2022 sind abweichend zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schüler:innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen / als getestet gelten

                        Für wen gelten Ausnahmen von der 2G-Regel?

                        •  Kinder bis zum Schuleintritt
                        • Kinder / Jugendliche nicht älter als 15 Jahre
                        • Schüler:innen aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen, nicht aber vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022
                        • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten

                        Welche Kontrollpflichten gibt es?

                        • Zugangsnachweise sind von Gastronomen und Hoteliers grundsätzlich am Eingang zu kontrollieren, insbesondere auch amtliche Ausweispapiere
                        • Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll vom Robert-Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier gehts zum Informationsportal der Landesregierung

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Neunundzwanzigste geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (29.CoBeLVO) vom 03.12.2021 in der ab 22.12. gültigen Fassung

                        Gültigkeit: 22.12.2021 bis 20.01.2022:

                        II. Was gilt aktuell

                        Meldedaten zum Corona-Virus in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • In Rheinland-Pfalz wurde eine flächendeckende 2G-Plus-Regelung für den Innenbereich, überall dort, wo keine Maske getragen werden kann, eingeführt. Zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen haben daher nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt, die zusätzlich über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen.
                        • Ausnahmen: die zusätzliche Testpflicht kann ausnahmsweise für alle geimpften/genesenen und gleichgestellten Personen (siehe unten III.) entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird und die Maske von allen anwesenden Personen nicht – auch nicht zeitweise (z.B. für den Verzehr von Speisen und Getränken) - abgelegt wird.
                        • Ausgenommen von der Testpflicht sind zudem Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben und über einen digitalen oder analogen Nachweis darüber verfügen.
                        • Es gilt eine allgemeines Abstandsgebot und grundsätzlich eine Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske) in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen.
                        • Es gelten derzeit Kontaktbeschränkungen (siehe unten III.) sowohl für nicht-immunisierte Personen (s. § 4 Abs. 1 der Verordnung), als auch für Geimpfte/Genesene (s. § 4 Abs. 1a der Verordnung).

                        GASTGEWERBE

                        Allgemein

                        • Außer unmittelbar am Platz gilt Maskenpflicht
                        • Der jeweilige Betreiber ist zur Kontakterfassung (inkl. Plausibilitätsprüfung) verpflichtet
                        • Pflicht zur Vorhaltung eines Hygienekonzepts

                        Innengastronomie

                        • Flächendeckende 2G-Plus-Regelung
                        • Zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige mit Testnachweis erlaubt
                        • Für Abholsituationen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regelung
                        • Für Kantinen und Mensen gilt für Beschäftigte des Unternehmens oder Studierende die 3G-Regelung

                        Außengastronomie

                        • 2G-Regelung (außer für Minderjährige mit Testnachweis)

                        DISKOTHEKEN / CLUBS

                        • Die Öffnung von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        • 2-Plus-Regel: es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder gleichgestellte Personen, sowie auch nicht geimpfte/genesene oder gleichgestellte Minderjährige mit negativem Testnachweis anwesend sein
                        • Der jeweilige Testnachweis muss bei Anreise vorgelegt und alle 72 Stunden (gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung) erneut vorgenommen werden
                        • Für gastronomische Angebote in der Beherbergungsstätte gelten die bzgl. der Gastronomie anzuwendenden Regelungen (siehe oben) entsprechend unter Einhaltung der für die Beherbergung vorgeschriebenen Testpflicht
                        • Es gilt das Abstandsgebot, sowie die Masken- und Kontakterfassungspflicht

                        VERANSTALTUNGEN

                        Allgemein

                        • Für Großveranstaltungen mit über 1.000 Personen ist die Teilnehmerzahl auf 30 % der Gesamtkapazität zu beschränken
                        • Es besteht eine durchgängige Maskenpflicht (Ausnahme: Verzehr von Speisen und Getränken)

                        Innenraum

                        • 2G-Plus-Regelung, darüber hinaus können auch bis zu 25 nicht geimpfte/genesene oder gleichgestellte Minderjährige teilnehmen
                        • Die Testpflicht für geimpfte/genesene oder gleichgestellte volljährige Personen entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird
                        • Obergrenze von 5.000 Personen

                        Außenbereich

                        • 2G-Regelung, zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen
                        • Obergrenze von 10.000 Personen

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

                        • Private Zusammenkünfte von Geimpften/Genesenen sind nur mit maximal zehn Personen erlaubt, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen
                        • Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Begrenzung auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes

                        Welche Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel gelten?

                        • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten als geimpft und benötigen keinen zusätzlichen Testnachweis
                        • Kinder/Jugendliche bis 17 Jahre, die geimpft oder genesen sind, benötigen keinen zusätzlichen negativen Testnachweis
                        • Bis zu einer Höchstzahl von 25 dürfen zudem Kinder/Jugendliche bis 17 Jahre, die nicht geimpft/genesen sind, mit einem negativen Testnachweis anwesend sein
                        • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können unter Vorlage eines negativen Testnachweises und einer ärztlichen Bescheinigung mit Angabe, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde

                        Was sind „gleichgestellte Personen“?

                        Siehe § 8 Abs. 8:

                        „Soweit diese Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung

                        1. bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und
                        2. bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen

                        als erfüllt.“

                        Was ist eine „nicht-immunisierte Person“?

                        Siehe § 8 Abs. 9:

                        „Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und auch nicht einer solchen nach Absatz 8 gleichgestellt ist.“

                        Wie kann ein Testnachweis erbracht werden?

                        • Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist (beobachteter Selbsttest, gilt nur für speziellen Anlass)
                        • Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung (Bescheinigung durch Arbeitgeber möglich)
                        • Testung durch Leistungserbringer, z.B. Arztpraxen, Teststellen, Apotheken
                        • PCR-Test
                        • Detailliertere Informationen zum jeweiligen Testnachweis finden Sie hier: Corona-Regeln im Überblick rlp.de

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier gehts zum Informationsportal der Landesregierung Rheinland-Pfalz

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Saarland

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Saarland - Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021

                        Gültig: 31.12.2021 bis 13.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Zur aktuellen Infektionslage im Saarland: Aktuelle Lage

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • Die Rechtsverordnung vom 28.12.2021 wurde mit kleinen Änderungen (z.B. Kapazitätsobergrenze für Veranstaltungen) erneut verlängert
                        • Als 2G-Plus-Nachweis gilt auch ein Impfnachweis in Verbindung mit einem Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung
                        • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, gilt Maskenpflicht (Ausnahmen: siehe § 4 Abs. 2 der Verordnung)
                        • Es gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, sowie auch für Geimpfte/Genesene (maximal 10 Personen bei privaten Zusammenkünften), siehe § 4a der Verordnung
                        • Die jeweiligen Betreiber haben ein individuelles Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen

                        GASTGEWERBE

                        Innengastronomie

                        • 2G-Plus: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis zu Gastronomiebetrieben jeder Art / Betriebskantinen und Mensen
                        • Ausnahme: Rastanlagen an Bundesautobahnen / gastronomische Betriebe an Autohöfen

                        Außengastronomie

                        •  2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene zu Gastronomiebetrieben jeder Art / Betriebskantinen und Mensen
                        • Ausnahme: Rastanlagen an Bundesautobahnen / gastronomische Betriebe an Autohöfen

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        • Der Betrieb von Clubs / Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen, sowie vergleichbare Tanzveranstaltungen sind ist untersagt

                        VERANSTALTUNGEN

                        Allgemein

                        • Die Teilnahme von mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen an privaten sowie öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt

                        Im Innenbereich

                        • 2G-Plus: Zutritt zu öffentlichen oder privaten Veranstaltungen nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis
                        • Ausnahme: dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlasste Veranstaltungen, soweit nicht untersagt

                        Im Außenbereich

                        • 2G: Zutritt zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen nur für Geimpfte und Genesene
                        • Ausnahme: dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlasste Veranstaltungen, soweit nicht untersagt

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        • 2G-Plus: Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis (2G-Plus-Nachweis ist bei Anreise zu führen)

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Für wen gelten Ausnahmen von der 2G-/2G-Plus-Regelung?

                        • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
                        • Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte / Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig getestet werden oder mit negativem Testergebnis
                        • Minderjährige Schüler*innen mit regelmäßigen Schultestungen
                        • Beachte: Während der Weihnachtsferien sind minderjährige Schüler:innen, sowie Kita-Kinder, die älter sind als 6 Jahre, auch ohne das Schul- bzw. Kitazertifikat ausgenommen: sie benötigen in dieser Zeit aber einen tagesaktuellen Test
                        • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten unter Vorlage eines negativen Testnachweises

                        Welche Kontrollpflichten gibt es?

                        • Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen
                        • Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen
                        • Betreiber sind - soweit nicht technisch ausgeschlossen - verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier gehts zu den Informationen der Landesregierung

                        I. Relevante Verordnung

                        Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der konsolidierten Fassung vom 05. Januar 2022

                        Gültigkeit 10.01.2022 bis 14.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        In Sachsen gilt infolge der aktuell hohen Infektionslage eine „Corona-Notfall-Verordnung“. Mit den vorgesehenen Notfallmaßnahmen soll die vierte Corona-Welle gebrochen werden. Nach Erlass der Verordnung wurden einige Änderungen beschlossen, die auch zu weitgehenden Einschränkungen für den Kultur- und Tourismusbereich führen.  

                        Zur aktuellen Lage in den Kreisfreien Städten und Landkreisen des Freistaates:  »Infektionsfälle in Sachsen«

                        GRUNDSÄTZLICH

                        Maskenpflicht

                        • Soweit die Verordnung nichts anderes regelt, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
                        • Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch
                          mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt (jeweils nur ohne Ausatemventil)
                        • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von Maskenpflicht befreit
                        • Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres müssen nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen (keine FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske)
                        • Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske jedenfalls zulässig, wenn aus unabweisbaren Gründen erforderlich
                        • Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt (Beachte: Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht  Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes)- Insgesamt zur Maskenpflicht: § 5 Verordnung
                        • Soweit die Verordnung nichts anderes regelt, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

                        GASTGEWERBE

                        Gaststätten

                        • 2G-Regel: Öffnung zulässig täglich zwischen 6 und 20 Uhr
                        • Ausnahmen gelten insbesondere für nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, Lieferangebote, Abholung von Speisen und Getränken, die Bewirtung von nicht-touristischen Gästen in Beherbergungsbetrieben
                        • Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle
                          der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben.
                        • "Hotspot"-Regelung: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500, ist die Öffnung ab dem nächsten Tag untersagt. Sie ist erst wieder möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

                        Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum

                        • Teilnahme von mindestens einer nicht geimpften/nicht genesenen Person: auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt
                          (Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner:innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn kein gemeinsamer Wohnsitz)
                        • Teilnahmen von ausschließlich geimpften und genesenen Personen: höchstens 10 Personen zulässig (vorheriger Test dringend empfohlen)
                        • Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eine Ausgangsbeschränkung (triftige Gründe erforderlich)

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        Clubs, Diskotheken und Bars

                        • bleiben geschlossen

                        VERANSTALTUNGEN

                        • Großveranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltungen: Untersagt

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Touristische Beherbergungen / private Zwecke

                        • Touristische Beherbergungen einschließlich Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen: Untersagt
                        • Jede Art der Beherbergung zum Zwecke des Privatvergnügens (zum Beispiel Urlaub, Wellness): Untersagt.

                        Nicht-touristische Beherbergungen

                        • 3G-Regel: Nicht-touristische Beherbergungen zulässig
                        • Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung
                        • Mit der Ausnahme soll besonderen Lebenslagen und sozialen Erfordernissen entsprochen werden. Darunter fallen etwa Dienst- und Geschäftsreisen sowie Reisen aus notwendigen medizinischen und sozialen Anlässen.
                        • Reisen aus sozialen Anlässen sind zum Beispiel: Beerdigungen und Hochzeiten enger Verwandtschaft, Haushaltsauflösungen, die notwendige Betreuung Minderjähriger, die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, der Besuch des nicht im Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners, die notwendige Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Andere, ähnliche Anlässe kommen ebenso in Betracht.

                        Sonstiges

                        • Ggf. Informationspflichten / spezielle Regelungen bei Unterbringung von Saisonarbeitskräften in Gemeinschaftsunterkünften

                        III. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Gemeinsames Informationsportal aller Ministerien der Sächsischen Staatsregierung: www.coronavirus.sachsen.de

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Sachsen-Anhalt

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnungen

                        Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.11.21 zuletzt geändert durch dritte Änderungsverordnung vom 20.12.21

                        Gültigkeit: 20.12.2021 bis 18.01.2021

                        II. Was gilt aktuell

                        Zu den aktuellen Fallzahlen in Sachsen-Anhalt gelangen Sie hier.

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • 2G-Zugangsmodell in der gesamten Gastronomie: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene
                        • 2G für touristische und 3G für nicht-touristische Übernachtungen
                        • 2G-Plus optional möglich für Innengastronomie und Hotellerie

                        GASTGEWERBE

                        • 2G: Zutritt zu Gaststätten und Hochschulgastronomie nur für Geimpfte und Genesene
                        • Ausnahme: Belieferung / Mitnahme von Speisen und Getränken, Außer-Haus-Verkauf, Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln, gastronomische Versorgung von Übernachtungsgästen
                        • 2G-Plus optional

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        Tanzlustbarkeiten, insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden

                        VERANSTALTUNGEN

                        • 2G: bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen inklusive Kontaktnachverfolgung
                        • Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen / beruflichen / dienstlichen oder vergleichbaren Gründen (z.B. Meetings, Seminare, Fachkongresse): max. 50 Personen in geschlossenen Räumen, 200 im Freien mit Kontaktnachverfolgung
                        • 2G-Plus: bei Kultureinrichtungen / Sportveranstaltungen / Volksfesten, dabei Kapazitätsbeschränkung auf 50 % und insgesamt max. 5.000 Personen in geschlossenen Räumen, 15.000 Personen im Freien
                        • 2G-Plus optional (s. § 2c)

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Touristische Übernachtungen

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene
                        • 2G-Plus optional

                        Nicht-touristische Übernachtungen

                        • 3G: Übernachtungen aus beruflichen oder medizinischen Gründen, soweit die Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses ein negatives Testergebnis vorlegen / durchführen

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Für wen gelten Ausnahmen von der 2G-Regelung?

                        • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, beachte: im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt abweichend davon eine Testpflicht für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
                        • Personen mit negativem Test, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung von der STIKO ausgesprochen wurde oder die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen und die Gründe durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen

                        Für wen gelten Ausnahmen beim 2-G-Plus-Zugangsmodell?

                        • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
                        • Personen, für die keine Impfempfehlung besteht
                        • Beachte: Geimpfte und Genesene müssen zusätzlich ein negatives Testergebnis vorlegen, es gibt keine Ausnahme für Personen, die bereits ihre Drittimpfung erhalten haben

                        Welche Kontrollpflichten gibt es?

                        • Im Rahmen der 2G-Zuganskontrolle haben Gäste, den Nachweis über ihren vollständigen Impfschutz oder den Genesenennachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, einem Schülerausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis, aus dem sich die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres ergibt, oder das schriftliche ärztliche Zeugnis im Original vorzulegen
                        • Es wird empfohlen, die Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, die Nachweise elektronisch und programmgestützt über eine Anwendungssoftware, wie z.B. die Corona-Warn-App, luca App oder CovPass-App erbringen zu können
                        • Kontaktnachverfolgung in Gaststätten, Hotels und bei größeren Veranstaltungen

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier geht’s zum Corona-Informationsportal des Landes Sachsen-Anhalt

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Schleswig-Holstein

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Schleswig-Holstein - Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 04.01.22 gültigen Fassung

                        Gültigkeit: 04.01.2022 bis 18.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        Die erneut zum 04.01.2022 aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet u.a. schärfere Regeln bzgl. der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, sowie der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen.

                        Ab Mittwoch, den 12.01.2022, sollen weitere Verschärfungen gelten, denn das Parlament hat die epidemische Lage festgestellt. Diskotheken und Clubs sollen schließen und Restaurants eine Sperrstunde zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr einhalten.

                        Zur aktuellen Lage in Schleswig-Holstein: »Gemeldete Corona-Fälle«

                        GRUNDSÄTZLICH

                        • In Schleswig-Holstein gilt grundsätzlich bei Veranstaltungen und beim Besuch von Gaststätten eine 2G-Regelung, sowie in der Hotellerie, in Diskotheken und in Gaststätten ohne festen Sitzplatz eine 2G-Plus-Regelung.
                        • Zu beachten ist im Rahmen der 2G-Plus-Regelung, dass Geimpfte, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind.
                        •  Betreiber von Gaststätten/Hotels, sowie Veranstalter haben ein Hygienekonzept nach Maßgaben der Verordnung zu erstellen (s. § 4).
                        • Vielerorts gilt eine Maskenpflicht, teils auch für Beschäftigte mit regelmäßigem Gästekontakt.

                        GASTGEWERBE

                        Innengastronomie

                        •  2G-Regelung; allgemeine Ausnahmen s.u. unter III.
                        • Maskenpflicht für Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz-/Stehplatz befinden
                        • Verzehr von Speisen und Getränken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen
                        • 2G-Plus-Regelung in Gaststätten, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz-/ Stehplätzen an Tischen aufhalten

                        Ausnahmen

                        Abweichend davon gilt eine 3G-Regelung für

                        • Betriebsangehörige in Betriebskantinen;
                        •  bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;
                        • Hausgäste (für die die 3G-Regelung Anwendung findet, siehe bitte unten) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von touristisch reisenden Gästen haben;
                        • Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        •  2G-Plus-Regelung für Diskotheken und andere ähnliche Einrichtungen, sowie Maskenpflicht
                        • Der erforderliche Test muss ein PCR-/PoC-PCR-Test (oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) sein (nicht älter als 24 Stunden)
                        • Tanzveranstaltungen müssen grundsätzlich der zuständigen Behörden angezeigt werden, falls nicht geschehen: Beschränkung auf maximal 10 Personen
                        • In Diskotheken / bei Tanzveranstaltungen ist Kapazität auf Hälfte der Gäste beschränkt, höchstens 50 Personen

                        VERANSTALTUNGEN

                        Innenraum

                        • 2G, allgemeine Ausnahmen s.u. unter III., sowie spezielle Ausnahmen in § 5a der Verordnung
                        • Maximale Teilnehmerzahl: 50 Personen
                        • Unter 3G-Bedingungen dürfen auch Personen eingelassen werden, die getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Maske tragen.       

                        Außenbereich

                        • Maximale Teilnehmerzahl: 100 Personen
                        • Für Weihnachtsmärkte und andere Veranstaltungen mit Marktcharakter muss im Rahmen des Hygienekonzepts auch Risikobewertung vorgenommen werden, die zuständige Behörde kann 2G-Regelung anordnen

                        Sonstiges

                        • Ausnahmen von maximaler Teilnehmerzahl: Veranstaltungen, bei denen Gäste feste Sitzplätze haben (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen), es gilt Maskenpflicht und eine Obergrenze von 1.000 Personen

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        • 2G-Plus-Regelung für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, allgemeine Ausnahmen s.u. unter III.
                        • Unter 3G-Bedingungen dürfen auch Personen aufgenommen und beherbergt werden, die getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist
                        • Maskenpflicht im Innenraum mit Publikumsverkehr.

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Nachweiskontrollen

                        • Bei der Überprüfung digitaler Impfnachweise (d.h. zur Überprüfung des jeweiligen QR-Codes) ist die CovPass-Check-App zu verwenden. Zusätzlich haben Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht persönlich bekannt sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, der zu prüfen ist
                        • Kontaktdaten sind nicht zu erheben

                        Für wen gelten allgemein Ausnahmen von der 2G-/2G-Plus-Regelung?

                        • Ausnahme vom zusätzlichen Testnachweis für Gäste mit Auffrischungsimpfung, wenn seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind
                        • Kinder bis zur Einschulung
                        • Minderjährige, die getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; vom 23.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies nur in Verbindung mit Testnachweis im Sinne von § 2 Nr. 7 c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder Auskunft eines/einer Sorgeberechtigten über Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt (Selbstauskunft)
                        • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und getestet sind

                        Für wen gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht?

                        • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
                        • Personen mit medizinischer Indikation und Nachweis darüber;Kommunikationshelfer für Personen mit Hörbehinderung (bei Tragen eines das ganze Gesicht abdeckende Visiers)
                        • Bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, soweit jeweils im Sitzen/Stehen erfolgt
                        • Bei gerichtlichen Verhandlungen und Anhörungen

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier gehts zu den Informationen der Landesregierung

                        Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Thüringen

                        Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

                        I. Relevante Verordnung

                        Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in der ab 28.12. gültigen Fassung

                        Gültig: 28.12.2021 bis 24.01.2022

                        II. Was gilt aktuell

                        GRUNDSÄTZLICH

                        Gemäß der Verordnung gilt ein Frühwarnsystem mit verschiedenen Warnstufen (s.u. unter III.), die sich u.a. nach den aktuellen Fallzahlen richten. Derzeit gilt flächendeckend Warnstufe 3. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre für nicht Geimpfte/Genesene (s. § 28 der Verordnung).

                        Bisherige, weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen, welche auch in den Allgemeinverfügungen der Landkreise geregelt waren, sind nun zusammenfassend in der Landesverordnung normiert. Zu den einzelnen in § 18a der Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen siehe bitte ab S. 10 der FAQs im Downloadbereich.

                        Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit verschiedener Regelungen der Thüringer Corona-Verordnung vom 14. Dezember 2020, wobei er das Verbot zum Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum für verfassungswidrig erklärte. Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie ebenso im Downloadbereich.

                        Geimpfte Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

                        Allgemeine Ausnahmen vom 2G-Erfordernis: siehe bitte unten unter III.

                        GASTGEWERBE

                        Innen- und Außengastronomie

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene (gilt auch für Beherbergungsgäste in Hotelrestaurants)
                        • Sperrstunde von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (gilt nicht für die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben)
                        • Einhalten des Mindestabstands
                        • Infektionsschutzkonzept muss aktuell erstellt sein
                        • In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP2-Maske, Ausnahme: am festen Sitzplatz) und Kontaktpersonennachverfolgung

                        Ausnahmen vom 2G-Nachweis

                        • Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
                        • Nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
                        • Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen
                        • Vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb

                        CLUBS / DISKOTHEKEN

                        Diskotheken, Tanzclubs, sowie sonstige Tanzlustbarkeiten müssen geschlossen bleiben.

                        VERANSTALTUNGEN

                        Allgemein

                        • 2G-Regelung, d.h. grundsätzlich Zutritt zu Veranstaltungen nur für Geimpfte und Genesene
                        • Für nichtöffentliche Veranstaltungen gilt: nimmt eine ungeimpfte Person an einem Treffen teil, gelten für alle Personen (auch Geimpfte/Genesene) folgende Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt
                        • Das Tanzen bei öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen ist derzeit untersagt

                        Innenraum

                        • Öffentliche, frei / gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen
                          • 2G-Plus, soweit mehr als 50 Personen (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen)
                          • Anzeige mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn an zuständige Behörde (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen des Regelbetriebs)
                          • Maximale Kapazitätsauslastung bis zu 40 % der Gesamtauslastung zulässig
                          • Personenobergrenze: 500 gleichzeitig teilnehmende Personen
                          • Kontaktpersonennachverfolgung
                          • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP2-Maske)
                        • Nichtöffentliche Veranstaltungen
                          • 2G
                          • Ab 15 Personen: Anzeige mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn an zuständige Behörde, Kontaktnachverfolgung
                          • Personenobergrenze: 50 gleichzeitig teilnehmende Personen

                        Außenbereich

                        • Öffentliche, frei / gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen
                          • 2G
                          • Anzeige mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn an zuständige Behörde (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen des Regelbetriebs)
                          • Personenobergrenze: 1.000 gleichzeitig teilnehmende Personen
                          • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP2-Maske)
                          • Maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 % der Gesamtauslastung zulässig
                        • Nichtöffentliche Veranstaltungen
                          • Ab 20 Personen: Anzeige mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn an zuständige Behörde
                          • Personenobergrenze: 100 gleichzeitig teilnehmende Personen

                        Messen / Kongresse / Volksfeste / Weihnachtsmärkte:

                        Sind untersagt.

                        HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

                        Allgemein

                        • Einhalten des Mindestabstands
                        • Infektionsschutzkonzept
                        • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
                        • Kontaktpersonennachverfolgung

                        Touristische Übernachtungen

                        • 2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene

                        Nicht-touristische Übernachtungen

                        • 3G: für notwendige Reisen, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke
                        • Testnachweis bei Anreise und Testung wiederholend durchzuführen, jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden

                        III. Fragen & Erläuterungen

                        Welche Kontaktbeschränkungen gibt es?

                        • Gemäß § 17 der Verordnung gelten neue Regelungen zu Kontaktbeschränkungen (siehe ab S. 3 der FAQs im Downloadbereich)

                        Für wen gelten grundsätzlich Ausnahmen von der 2G-Regel?

                        • Bei asymptomatischen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres / noch nicht eingeschulten Kinder
                        • Bei asymptomatischen Schüler:innen: mit Nachweis über regelmäßige Schultestung
                        • Bei asymptomatischen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: mit negativem Testergebnis
                        • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis (inkl. vollständigem Namen und Geburtsdatum) und negativem Schnelltestergebnis

                        Für wen gelten Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel?

                        • Geimpfte Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

                        Welche Kontrollpflichten gibt es?

                        • Kontaktnachverfolgung von Gästen
                        • Erhebung / Aufbewahrung / Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen
                        • Kontrolle der Nachweise von zugangsberechtigten Personen unter Abgleich der Identität der nachweisenden Person

                        Welche Warnstufen gibt es und wann gelten sie?

                        Überschreiten sowohl der Leitindikator als auch zusätzlich mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert einer höheren Warnstufe, so ist diese Warnstufe maßgeblich.

                        Basisstufe

                        • Leitindikator unter 35
                        • Schutzwert unter 4,0 oder der Belastungswert unter 3,0 %

                        Warnstufe 1

                        • Leitindikator von 35,0 bis 99,9
                        • Schutzwert bei mind. 4,0 oder Belastungswert bei mind. 3,0 %

                        Warnstufe 2

                        • Leitindikator von 100,0 bis 200,0
                        • Schutzwert bei mind. 7,0 oder Belastungswert bei mind. 6,0 %

                        Warnstufe 3

                        • Leitindikator von mind. 200,1
                        • Schutzwert bei mind. 12,1 oder Belastungswert bei mind. 12,1 %

                        IV. Weitere Informationen

                        Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

                        Hier gehts zum Informationsportal der Landesregierung Thüringen